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Die DV setzt sich zusammen aus (§60 der Satzung der DPSG):
Beratende Mitglieder (haben kein Stimmrecht, aber Antragsrecht gem. §114 Satzung der DPSG):
Die Diözesanversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange nach ordnungsgemäßer Einladung wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Aus § 10 der Geschäftsordnung der DPSG Hildesheim: Einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist ohne Rücksicht auf die Redeliste stattzugeben, sobald die Person, die zur Zeit der Wortmeldung zur Geschäftsordnung sprach, ausgesprochen hat. Aufgrund einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache gesprochen werden. Verstößt ein Redner hiergegen, entzieht ihm die Versammlungsleitung das Wort. Wer zur Geschäftsordnung das Wort erhalten hat, kann folgende Anträge stellen:
Über einen Antrag zur Geschäftsordnung wird abgestimmt, nachdem Gelegenheit gegeben worden ist, dass je ein Mitglied der Diözesanversammlung für und gegen den Antrag sprechen kann. Liegen mehrere Anträge vor, so ist über sie in der oben angegebenen Reihenfolge abzustimmen.